- § 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Dannenberg“.
Er hat seinen Sitz in Grasberg.
Er ist im Vereinsregister eingetragen danach lautet der Name „TSV Dannenberg e.V. von 1929“. - § 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - § 3 Zweck
Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege und Förderung von Sport.
Dieser Zweck wird dadurch verwirklicht, indem den Mitgliedern ermöglicht wird, Sport zu treiben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - § 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.Die Ehrenmitgliedschaft erlangt man automatisch durch eine mindestens 50-jährige Mitgliedschaft und das Erreichen des 70. Lebensjahres oder auf Vorschlag des Vorstandes wegen besonderer Verdienste für den Verein. Hierfür wird die Zustimmung der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit benötigt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist zum 30.06. oder zum 31.12. eines Jahres möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit oder er erfolgt automatisch, wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommt.
- § 7 Höhe und Fälligkeit
Beiträge, Rechte und Pflichten Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus zu Beginn des ersten und zweiten Halbjahres zu entrichten.Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind zur Zahlung der beschlossenen Beiträge, zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet und haben die Satzung zu achten. Das aktive Wahlrecht wird mit dem 16. Lebensjahr und das passive Wahlrecht mit dem 18. Lebensjahr erreicht.
- § 8 Organe, Einrichtungen und Gliederung
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Für jede im Verein betriebene Sportart kann bei Bedarf eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden. Jede Sparte regelt und organisiert ihren Sportbetrieb selbständig. Dafür werden von Ihren Mitgliedern Spartenleitungen und sonstige erforderliche Funktionen auf den jährlich stattfindenden Spartenversammlungen gewählt. - § 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Pressesprecher und dem Sportmanager. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten. Der Vorstand und die Spartenleitungen bilden den erweiterten Vorstand. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich war. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. Ausdrücklich ausgeschlossen bleiben eigene Kosten des Spiel- und Sportbetriebes. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
- § 10 Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten eines Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes und des Kassenwartes entgegen, beschließt über die Höhe der Beiträge, über Satzungsänderungen, die Entlastung des Vorstandes, wählt den Vorstand und die Kassenprüfer und bestätigt die in den Sparten gewählten Personen, mit einfacher Mehrheit. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder auf Veranlassung des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen, durch Veröffentlichung in der Wümme-Zeitung und durch Aushang. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werde. - § 11 Kassenprüfung
Die für 2 Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung, mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Jahreshauptversammlung darüber zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse, ist die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder von ihnen zu beantragen. Es gibt zwei Kassenprüfer, die jeweils für 2 Jahre gewählt werden. In jedem Jahr wird jeweils ein Kassenprüfer neu gewählt, so dass immer einer ausscheidet und einer neu dazu kommt. - § 12 Niederschriften
Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. - § 13 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports.
- § 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 11.03.2015 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.